Allgemeine Geschäftsbedingungen

von ML-Bayer, Robin Bayer

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns

Robin Bayer
ML-Bayer Medientechnik, Planung & Consulting
Quirinusstr. 8

52159 Roetgen

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Umsatzsteuer-ID: DE815661301

 

(im Folgenden: „Auftragnehmer“ genannt) und unseren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „die Parteien“ genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen unter Einschluss der Lieferungen von Waren und Materialien sowie deren Montage. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers unsere Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Kündigung, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung durch den Auftraggeber nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (Annahme) anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes erklärt werden.

(4) Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

(6) Der Vertragstext wird nicht auf unseren Systemen gespeichert.

§ 3 Leistungserbringung, Fristen und Termine

(1) Unsere Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

(2) Wir sind zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet und erbringen diese mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und neuesten Erkenntnissen.

(3) Wir unterliegen nach diesem Vertrag keinen weiteren Weisungen des Auftraggebers zur Art und Weise der Erbringung unserer Leistungen.

(4) Wir sind nicht verpflichtet, die von uns vertraglich geschuldeten Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Wir dürfen uns zur Erfüllung des Vertrags eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen. Wir haben die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten sowie zu überwachen; wir haften gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang nach § 278 BGB. Wir haben die Erfüllungsgehilfen auch auf ihre Pflichten nach dieser vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten sowie ggfs. für die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Wahrung des Datengeheimnisses durch jeden Erfüllungsgehilfen und Übermittlung dieser Erklärung an den Auftraggeber zu sorgen.

(5) Wir sind berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

(6) Gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen sind wir alleine weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen.

(7) Der Auftraggeber hat uns alle für die Durchführung unserer vertraglich vereinbarten Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Insofern sind wir nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(8) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird uns bei der Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen. Er wird uns insbesondere die dafür erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie unseren Mitarbeitern/Subunternehmern zu den üblichen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gem. Absatz 1 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach und führt dieses dazu, dass wir unsere Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen bzw. ein Mehraufwand entsteht, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung angemessen.

§ 5 Abnahme

(1) Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Im Falle der Erbringung von Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.

(2) Die Abnahmeerklärung bedarf der Schriftform (Abnahmeprotokoll/Lieferschein/Servicebericht). Das Dokument ist vom Auftragnehmer zu erstellen und vom Auftraggeber gegenzuzeichnen.

(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so sind wir verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

(2) Wir werden, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und uns mit dem Auftraggeber über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, können wir nicht geltend machen.

(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise in EURO für unsere Leistungen, Stunden- oder Tagessätzen zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

(2) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 80% der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme des Werkes ist innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Geschäftskonto maßgebend. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(3) Wir können den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

(4) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit unserer Hauptforderung gegenseitig verknüpft oder von uns anerkannt sind.

(7) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an uns erforderlich.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem Werk vor.

(2) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Werke erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Werk bzw. die Materialien aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich das Werk bzw. die Materialien heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Rechnungsbetrag nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk bzw. Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Werke entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Werken Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Werke. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Werke.

(b) Die aus dem Weiterverkauf des Werkes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes bzw. Materialien zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Werkes getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes gelten unsere Auftragsbestätigung.

(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb fünf (5) Arbeitstagen ab der Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

(4) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(5) Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser AGB. Soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr beginnend mit der Abnahme.

(6) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(7) Der Kunde erhält durch uns keine Garantien im Rechtssinne.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 50 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Haben wir mit der Ausführung unserer Leistungen bereits begonnen, sind 90 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Datenschutz und Urheberrechte

(1) Wir erheben und speichern die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der in unserem Online-Angebot unter https://www.ml-bayer.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung.

(2) Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).

(4) Wir haben an allen Bildern, Filmen und Texten, die auf unserer Website veröffentlicht werden, die Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in der Städteregion Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunden Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 24.09.2021